Datum: 08.05.2024

Aktenzeichen: 3 Ca 350/23

Urteil

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 34.392,09 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

-        aus einem Teilbetrag von € 5.384,62 brutto seit 01.08.2023,

-        aus einem weiteren Teilbetrag von € 5.384,62 brutto seit 01.09.2023,

-        aus einem weiteren Teilbetrag von € 5.384,62 brutto seit 01.10.2023,

-        aus einem weiteren Teilbetrag von € 5.384,62 brutto seit 01.11.2023.

-        aus einem weiteren Teilbetrag von € 10.769,24 brutto seit 01.12.2023 und

-        aus einem weiteren Teilbetrag von € 2.084,37 brutto seit 01.01.2024

zu zahlen.

2.     Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von € 9.299,07 netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

-        aus einem Teilbetrag von € 1.784,67 seit 01.01.2024,

-        aus einem weiteren Teilbetrag von € 2.911,83 seit 01.02.2024

-        aus einem weiteren Teilbetrag von € 2.723,97 seit 01.03.2024 und

-        aus einem weiteren Teilbetrag von € 1.878,60 seit 01.04.2024

zu zahlen.

3.     Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.     Der Streitwert wird auf € 43.691,16 festgesetzt.

5.     Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.



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