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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Ulm zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Datum Aktenzeichen Tenor
 
 
 
08.05.2024 3 Ca 385/23

Versäumnisurteil

1.     Die Klage wird abgewiesen.

2.     Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 10.071,15 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.11.2023 zu bezahlen.

3.     Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 



 
08.05.2024 3 Ca 350/23

Urteil

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 34.392,09 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

-        aus einem Teilbetrag von € 5.384,62 brutto seit 01.08.2023,

-        aus einem weiteren Teilbetrag von € 5.384,62 brutto seit 01.09.2023,

-        aus einem weiteren Teilbetrag von € 5.384,62 brutto seit 01.10.2023,

-        aus einem weiteren Teilbetrag von € 5.384,62 brutto seit 01.11.2023.

-        aus einem weiteren Teilbetrag von € 10.769,24 brutto seit 01.12.2023 und

-        aus einem weiteren Teilbetrag von € 2.084,37 brutto seit 01.01.2024

zu zahlen.

2.     Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von € 9.299,07 netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

-        aus einem Teilbetrag von € 1.784,67 seit 01.01.2024,

-        aus einem weiteren Teilbetrag von € 2.911,83 seit 01.02.2024

-        aus einem weiteren Teilbetrag von € 2.723,97 seit 01.03.2024 und

-        aus einem weiteren Teilbetrag von € 1.878,60 seit 01.04.2024

zu zahlen.

3.     Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.     Der Streitwert wird auf € 43.691,16 festgesetzt.

5.     Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.



 
08.05.2024 7 Ca 357/23

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 11.059,23 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zugelassen ist.

 
 
30.04.2024 8 Ca 156/23

Urteil


1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.08.2023 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.08.2023 zum 31.03.2024 aufgelöst worden ist.


2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Schichtleiter Qualität (Tagschichtmeister) weiterzubeschäftigen.


3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt.


4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6.


5. Der Streitwert wird auf 28.094,30 € festgesetzt.


6. Soweit die Berufung nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, wird sie nicht zugelassen.

 
 
 
 
24.04.2024 3 Ca 7/23



Urteil

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Der Streitwert wird auf 34.995,00 €.

4.    Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zulässig ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.



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